Deutsche Gesellschaft für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn

HNO Informationen Aus dem Justiziariat

Ausgabe 01-2025 I Aus dem Justiziariat




Tätigkeitsbericht der Justiziarinfür den Zeitraum bis Februar 2025

Kim-Victoria Seibert, Bonn

1. Sachverständige sollten nicht ohne gerichtliche Zustimmung über den Honorarvorschuss hinausgehen
Bemerkt eine Sachverständige oder ein Sachverständiger während der Bearbeitung, dass der seitens des Gerichts festgelegte Honorarvorschuss nicht ausreicht, darf sie oder er nicht einfach weiterarbeiten. Vielmehr muss sie oder er dann die Tätigkeit unterbrechen und das Gericht um Zustimmung zur Erhöhung anfragen. Nach § 8a Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhält die oder der Sachverständige nur ein Honorar in Höhe des Vorschusses, wenn die angefallene Vergütung diesen erheblich übersteigt. Diese Erheblichkeitsschwelle sieht die Rechtsprechung bei 20 %. Ein Überschreiten dieser Grenze führt dann zu einer Kürzung der Vergütung – und zwar nur auf den Vorschuss (Landessozialgerichts Baden-Württemberg Beschl. v. 07.11.2024, AZ: L 10 KO 2896/24 B).

2. Vertragsgestaltungen
Im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeit der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie (DGHNO-KHC) beraten wir im Zusammenhang mit verschiedensten Vertragsgestaltungen, z. B. die Fortentwicklung der HNO-App. Insbesondere auch die neu zu erwartende Rechtslage beim Veranstaltungssponsoring im Zusammenhang mit der Musterfortbildungsordnung bleibt zu beobachten.

3. Fachübergreifende Dienste
Die Frage nach der Zulässigkeit fachübergreifender Dienste kommt immer wieder auf und wird weiter intensiv diskutiert. Während das Recht diese jedenfalls nicht ausdrücklich verbietet, ist jedoch der den Patientinnen und Patienten geschuldete Facharztstandard als Maßstab heranzuziehen. Dieser erfordert zumindest ein bestimmtes Maß an Organisation und Unterweisung der Beteiligten. Eine Grenze findet sich zudem in den Gebietsbeschränkungen, sodass Fachärztinnen und -ärzten eine fachfremde Tätigkeit außerhalb ihrer Gebietsbezeichnung in Grenzen möglich ist. Insbesondere kommt es auf den Anteil an der Gesamttätigkeit an. Der Facharztstandard muss jederzeit eingehalten werden, was in der praktischen Umsetzung einen hohen organisatorischen Aufwand erforderlich macht.

4. Besucher im OP
Interessierte Zuschauer in den OP mitzunehmen ist keine gute Idee und kann schnell zur Kündigung führen. Bereits 2012 hatte ein Chefarzt seine Stelle verloren, weil er seinen Vater zum Zuschauen mit in den OP brachte (Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschl. v. 07.11.2024, AZ: L 10 KO 2896/24 B). Ähnlich entschied nun das Arbeitsgericht Paderborn (AG Paderborn, AZ: 3 Ca 339/24), in dem Fall hatte ein Oberarzt seinen 16-jährigen Sohn mit in den OP genommen, dieser durfte sogar Haken halten sowie Tackern und so aktiv an dem Eingriff mitwirken. Die Anwesenheit im OP ist jedoch nur Personen erlaubt, deren Anwesenheit für die Behandlung notwendig ist oder wenn dies zu Ausbildungszwecken erforderlich ist (auf Grundlage eines entspr. Vertrages mit dem Klinikum). Dies gebietet der Schutz der Patientenrechte, so die Rechtsprechung.

5. BGH bestätigt: Aufklärung immer im persönlichen Gespräch
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass Patientinnen und Patienten mündlich aufzuklären sind (§ 630e BGB) – BGH, Urt. v. 05.11.2024, AZ: VI ZR 188/23. Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, die Patientinnen und Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihnen dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Dies muss aber im mündlichen Gespräch erfolgen.
Unterlagen in Textform sind lediglich ergänzend, das heißt zur Wiederholung des Gesagten (als Gedächtnisstütze), zur bildlichen Darstellung, zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und zur Vermittlung vertiefender Informationen, die hilfreich, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendig sind. Die Verwendung von ergänzenden Texten (Aufklärungsbögen) kann erfolgen, muss aber nicht. Es muss jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden. Die sorgfältige Dokumentation des Aufklärungsgespräches ist damit auch von besonderer Bedeutung.

6. Arbeitsüberlastung als sachlicher Grund für eine Umsetzung
Verbeamtete Ärztinnen und Ärzte sind amtsangemessen zu beschäftigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass einmal übertragene Dienstpositionen unverändert bleiben müssen. Änderungen des dienstlichen Aufgabenbereiches durch organisatorische Maßnahmen oder Umsetzungen müssen hingenommen werden. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn hiermit eine Einbuße an Aufstiegschancen oder gesellschaftlichem Ansehen verbunden ist oder sogar, wenn ein Verlust der Vorgesetzteneigenschaft hiermit verbunden ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München (VGH München, Beschluss v. 28.11.2024 – 3 ZB 23.1017) festgestellt.

In dem Fall hatte ein Oberarzt am Institut für klinische Radiologie mehrfach seinen Dienstherrn auf die häufige Überschreitung der Arbeitszeiten durch eine zu hohe Arbeitsbelastung hingewiesen. Daraufhin ordnete der Dienstherr dem Oberarzt gegenüber an, dass keine Überstunden mehr erbracht werden sollen, es sei denn diese seien ausdrücklich angeordnet worden. Zudem wurde ihm ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen, zuletzt wurde er zum Oberarzt (Teil- bzw. Funktionsbereich: Diagnostik – Validierung Nachtdienste) bestellt. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Oberarztes um Akkordarbeit, die ihn fachlich und persönlich isoliere, er verbringe als einziger Oberarzt seine Zeit nur mit der Befundvalidierung. Er erhob schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Umsetzung und forderte eine amtsangemessene Tätigkeit ein.

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG München, Urteil v. 28.03.2023 – M 5 K 21.2236) wies die Klage ab, was der Verwaltungsgerichtshof schließlich bestätigte. Der zugewiesene Aufgabenbereich, die letztverantwortliche Validierung fremder Befunde, stelle eine herausgehobene Tätigkeit dar, die amtsangemessen sei. Die Attraktivität der Aufgaben und der Kontakt zu ärztlichen Kolleginnen und Kollegen sei hingegen kein Kriterium für die Amtsangemessenheit. Dem Dienstherrn stehe bei der Umsetzung ein Ermessenspielraum zu, der hier nicht missbräuchlich verwendet worden sei. Die zuvor gemeldete erhebliche Überschreitung der Arbeitszeiten stelle vielmehr einen sachlichen Grund für die Umsetzung dar, so das Gericht.

7. Gesetzesänderungen
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat den Bundesrat im November 2024 passiert und ist am 12.12.2024 in Kraft getreten. Mit der Einführung von Vorhaltevergütungen für Leistungsgruppen und Qualitätskriterien soll das bisherige Fallpauschalensystem abgelöst werden. Die Umsetzung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis Ende des Jahres 2026 können die Bundesländer ihren Kliniken Leistungsgruppen zuweisen. In den Folgejahren wird das Finanzsystem dann schrittweise umgestellt. Im Jahr 2029 soll der Prozess abgeschlossen sein.

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) passierte den Bundesrat am 14.02.2025. Mit dem Gesetz wurde u. a. die Entbudgetierung der Hausärztinnen und -ärzte beschlossen, die voraussichtlich ab Oktober 2025 erfolgen wird. Das Gesetz wird in Kürze in Kraft treten.

Zum 01. März 2025 tritt die Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag in Kraft, in welcher Regelungen zur Videosprechstunde neu geregelt sind. Demnach sind Vertragsärztinnen und -ärzte nun angehalten, Videosprechstunden anzubieten, eine Verpflichtung gibt es aber nicht („sollen“). Patientinnen und Patienten mit Wohnortnähe zur Praxis sind dabei vorrangig zu terminieren.

8. Digitalisierung im Gesundheitswesen
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist gestartet, zunächst in ausgewählten Modellregionen. Der bundesweite Start nach der Pilotphase wird voraussichtlich im April 2025 erfolgen. Ursprünglich war hierzu der 15. Februar vorgesehen. Dann werden alle gesetzlich Versicherten über eine ePA verfügen, sofern sie der Nutzung nicht widersprochen haben. Die Ärzteschaft wird zugleich verpflichtet, bestimmte Inhalte darin zu speichern, sofern kein Widerspruch vorliegt. Auch erweiterte Aufklärungspflichten der Ärztinnen und Ärzte zur Speicherung und Widerspruchsmöglichkeiten sind vorgesehen. Die Patientinnen und Patienten sollen die Herrschaft über die dort gespeicherten Inhalte behalten. Eine ärztliche Verpflichtung zur Einsicht in die in der ePA gespeicherten Unterlagen ist nicht gesetzlich verankert. Nur wenn sich im Patientengespräch oder aus dem Kontext Hinweise darauf ergeben, dass in der ePA relevante Daten enthalten sind, sollten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte diese zur Kenntnis nehmen. Wie die Patientinnen und Patienten das neue System überhaupt annehmen und nutzen werden, wird sich nach dem bundesweiten Start zeigen.

9. Operationsinstrumente als gefährliche Werkzeuge i.S.d. StGB
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOLG) hat die Verurteilung eines Augenarztes, der nach einem erlittenen Schlaganfall weiter operierte, verschärft (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 19. März 2024, AZ: 205 StRR 8/24). Infolge des Schlaganfalls hatte der Arzt eine gestörte Feinmotorik in der Hand. Gleichwohl operierte er ambulant weiter, zunächst in Begleitung eines anderen Augenarztes. In 75 % der durch ihn behandelten Fällen kam es zu keinen negativen Folgen für die Patientinnen und Patienten. In den übrigen Fällen waren die Folgen überwiegend geringfügig. Vereinzelt gab es aber auch schwerwiegende Folgen für die Patientinnen und Patienten, bis hin zur Erblindung. In den Vorinstanzen wurde der Augenarzt u.a. wegen vorsätzlicher (z. T. schwerer) Körperverletzung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Richter gingen insbesondere davon aus, dass Aufklärungsmängel vorlagen, der Augenarzt hätte seine Patientinnen und Patienten über seine gesundheitlichen Einschränkungen aufklären müssen. In der Revisionsinstanz wurde die vorherige Verurteilung durch das BayOLG aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Arzt sei nach Auffassung des BayOLG auch wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, da es sich bei den Operationsinstrumenten (Schere und Skalpell) um gefährliche Werkzeuge handele. Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges werde verwendungsabhängig bestimmt. Es käme daher auf die konkrete Verwendung und die hiermit verbundenen Risiken an. Derjenige, der die Instrumente einsetzt, müsse hierzu auch in der Lage sein. Im vorliegenden Falle sei der Arzt jedoch von vornherein hierzu nicht fähig gewesen infolge seiner körperlichen Einschränkungen.

Die Entscheidung zeigt, welche erheblichen Folgen eine ärztliche (operative) Tätigkeit trotz Einschränkungen haben kann. Ist eine Ärztin oder ein Arzt aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage zu operieren, muss dies den Patientinnen und Patienten mitgeteilt werden. Wird gleichwohl operiert, riskiert die Ärztin bzw. der Arzt eine strafrechtliche Verurteilung gleich auch im Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung.

10. Verurteilung eines HNO-Arztes wegen Todesfall nach ambulanter OP
Der hier zugrundeliegende Fall hatte bereits im Jahr 2020 große Aufmerksamkeit erregt, als sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem befasste (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2020, AZ: 2 BvR 1615/16). In dem Fall ging es um zwei HNO-Ärzte, die in ihrer Praxis ambulante Operationen durchführten. Wegen einer nicht ausreichenden postoperativen Überwachung und Praxisausstattung (fehlendes Pulsoxymeter) kam es zum Tode eines Kindes während der postoperativen Aufwachphase.

Der Anästhesist wurde hierfür bereits zuvor strafrechtlich belangt, die Verfahren gegen die HNO-Ärzte (angestellter Operateur und Praxisinhaber) wurden zunächst eingestellt, bis das Bundesverfassungsgericht sich hiermit befasste. Es liegt inzwischen die abschließende Entscheidung des Landgericht Hamburg vor (LG Hamburg, Urt. v. 08.06.2023, AZ: 604 Ks 10/21). Da die Praxisausstattung und die postoperative Überwachung vom gebotenen Standard abwichen, hätte der Patient hierüber aufgeklärt werden müssen.

Der Operateur wurde daher wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Praxisinhaber wegen Beihilfe durch Unterlassen verurteilt. Als Praxisinhaber treffe ihn eine Garantenpflicht, da der Betrieb einer nicht ausreichend eingerichteten Praxis eine Gefahrenquelle verursacht. Beide Ärzte wurden zu Geldstrafen verurteilt.

Anschrift der Verfasserin:
K.-V. Seibert
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