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Arbeitsgruppe HNO-Begutachtung

BrusisMeister
Arbeitsgruppe HNO-Begutachtung

Geschäftssitzung: 15. Mai 2026 I Messe Ulm

Tilman Brusis, Köln
Eberhard F. Meister, Leipzig

Am 15.05.2026 von 10.30 - 11.00 Uhr fand im Parkzimmer des LAGO Hotels die Sitzung der Arbeitsgruppe
HNO-Begutachtung im Rahmen der DGHNO-KHC-Jahrestagung in Ulm statt.

Die Geschäftssitzung wurde mit 18 Teilnehmenden durch Prof. Dr. Tilman Brusis eröffnet. Die Teilnehmerzahl war 2026 relativ niedrig, einige Mitglieder entschuldigten sich wegen anderer Programmpunkte bzw. aus Anreisegründen. Die Einladungen erfolgten per E-Mail an die Mitglieder, Ergänzungen zu den TOPs lagen nicht vor. Der 22. Geschäftsbericht (Frankfurt/M., 2025) wurde in den HNO Informationen ejournal 2-2025, S. 70-72 publiziert.

Top 1 und 2
Informationen, Neues zur Begutachtung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
Eingangs verwies Prof. Dr. Eberhard Meister auf die Freigabe und Veröffentlichung der Reichenhaller Empfehlung zur BK 4301 – HNO zur Chronischen Rhinopathie - im Juli 2025, wobei die ursprüngliche Jahreszahl im Titel: Reichenhaller Empfehlung 2024 (RE) beibehalten wurde. Ladbar als pdf aus der DGUV-Literaturdatenbank unter dem Code p010199. Zusammenfassend wurde die RE, 3. Auflage umfänglich überarbeitet, dabei HNO-seits mit Hinweisen zu den Testen einschließlich nasaler Provokationsteste (NPT) + Rhinomanometrie sowie MdE-Empfehlungen; s. auch unsere Geschäftsberichte 2023 ff.

Die DGUV-Arbeitsrichtlinie: Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid wurde im Juni 2025 veröffentlicht und ist ebenso wie oben als PDF ladbar – Code p022698. Als Besonderheit kann eine Post Covid-Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall im Rahmen der BK 3101 gutachterlich zu bearbeiten sein, was aus dem Gutachtenauftrag hervorgeht. Es bestätigten sich die bisherigen Erfahrungen, dass in der Regel eine interdisziplinäre Begut-
achtung notwendig ist, wobei HNO-seits überwiegend Riechen, dann mit absteigender Häufigkeit Schmecken, Hören ggf. einschließlich Tinnitus, peripher-vestibuläre Störungen zu beurteilen sind; Fazialisparesen sind bisher Raritäten. Für evtl. Post Covid-Funktionsstörungen sind die bekannten Untersuchungsmethoden unseres Faches anzuwenden, für Riechen und Schmecken wird auf die psychophysische Riechtestung mit Bestimmung des SDI-Scores, des Gesamtschmeckvermögens, der trigeminalen Testung verwiesen. Die jeweiligen Bewertungsstabellen unseres Faches für den HNO-MdE-Vorschlag sind anzuwenden, dabei Literaturverweis Feldmann/Brusis 2019, s. auch unsere Geschäfts-
berichte 2022 ff.

Erinnert wurde daran, dass die Honorierung nach der UV-GOÄ nicht mehr zu festen Terminen (z. B. 01.01. p. a.)
angepasst wird und deshalb sei jedem Gutachter empfohlen, seine Abrechnungen bei den UV-Trägern entsprechend Internet (www.kbv.de, www.dguv.de) aktuell zu halten.
Per 01.06.2025 wurde die Honorierung nach JVEG angepasst: M1 jetzt 87,- €, M2 jetzt 98,- €, M3 jetzt 131,- € je pro Stunde. Wie immer gilt das Auftragsdatum.

Top 3
Organisatorisches, Aktivitäten im Sinne der Arbeitsgruppe
Mitglieder unserer Arbeitsgruppe vertraten regelmäßig die HNO-Belange in verschiedenen Gremien und Expertengruppen und engagierten sich für die gutachterliche Fort- und Weiterbildung, einschließlich zahlreicher Veröffentlichungen. Andere sind in der Gütestelle einer Ärztekammer aktiv. Soweit bekannt, wurden die Kollegen im Vortrag genannt. Allerdings sind uns solche Aktivitäten nicht immer bekannt, weswegen wir um eine kurze Information,
persönlich oder per Mail bitten. Diese Arbeit ist zeitintensiv, weshalb den Kolleginnen und Kollegen ein besonderer Dank gebührt.

Hierzu stellte Herr Prof. Dr. E. Meister weitere Aktivitäten vor:
10/2025 wurde in Mannheim das Gutachtenfachmodul III, Teil A, geeignet für: Neurootologe/BV HNO-Ärzte bzw. für: MBG /Curriculum der BÄK als Gemeinschaftsprojekt der DGHNO KHC und des BV HNO durch Mitglieder unserer Arbeitsgruppe erfolgreich durchgeführt. Weiterhin wurden die HNO-Akademie der DGHNO-KHC, regionale HNO-
Verbände, Ärztekammern und andere Veranstalter mit Vorträgen und Seminaren zu Begutachtungsfragen unterstützt. Generell wird HNO-Gutachternachwuchs gesucht, die Arbeitsgruppe unterstützt entsprechende Bemühungen und vermittelt ggf., soweit Interessenten uns bekannt sind, auch Gutachter. In diesem Zusammenhang ist es jedem
Gutachter zu empfehlen nach Erwerb der o. g. genannten, gutachterlichen Qualifizierungen sich in die frei zugängige Internet-Gutachterdatenbank beim BV HNO-Ärzte bzw. bei der DGUV eintragen zu lassen. Auch einzelne Landes-
ärztekammern führen Gutachterverzeichnisse. Es handelt sich um führbare Bezeichnungen, die dann der Gutachter als erworbene Qualitätsnachweise auch im Gutachten kundtun sollte.

Unsere langjährige Zusammenarbeit mit der DGUV zu Rahmenbedingungen, -anforderungen, Richtlinien u. ä. in der Begutachtung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen wurde fortgesetzt. Wir unterstützten aktiv mehrfache
Anfragen bezüglich geplanter Arbeitsgremien zu Gutachtenfragen z. B. in der DGUV. Ebenso wurde der DIN-Ausschuss Geräuschimmission unterstützt.

Mit der Fachgesellschaft Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung (FGIMB) wurde die Zusammenarbeit fort-
gesetzt. Bei Interesse an interdisziplinären Gutachten ist es für den einzelnen HNO-Gutachter empfehlenswert, lokal den Kontakt mit einem Institut für medizinische Begutachtung (IMB) zu suchen.

Zur Überarbeitung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beim BMAS (VMG) – s. auch letzte Geschäftsberichte. Der Sachverständigenrat beim BMAS hat nunmehr die Wiederaufnahme der Tätigkeit für die Arbeitsgruppe HNO/
Phoniatrie/MKG auf Anfang 2027 terminiert. Die bisher finalisierten Textvorschläge für die Kapitel B 5, 6, 7, einschließlich der modifizierten Hörverlusttabellen sind Ausdruck des medizinischen Fortschrittes, am deutlichsten beim
Cochlea-Implantat, das in der Regel zu einer alltagstauglichen, auditiven Hör- und Sprachentwicklung und demzufolge zur deutlich geringeren Beeinträchtigung der Kommunikation in Übereinstimmung mit den ICF-Kriterien führt. Diese Entwicklung muss sich auch in den VMG widerspiegeln.

Die Arbeitsgruppe erhielt auch im vergangenen Geschäftsjahr Anfragen zu Gutachterqualifizierungen und zum
Eintrag in Gutachterdatenbanken (s. a. oben), zu einzelnen Berufskrankheiten, Abrechnungsfragen, zu gutachterlichen Fragen von Institutionen oder Privatpersonen an die HNO-Gesellschaft sowie von Auftraggebern zur Vermittlung von Gutachtern. Öfters können wir zu einem speziellen Gutachtensachverhalt auf die Veröffentlichungen in den Reihen: Aus der Gutachtenpraxis/Laryngo-Rhino-Otologie bzw. auf die Gutachtertätigkeit/HNO verweisen. Einiges
bringen wir in die Diskussion zur Geschäftssitzung ein und bitten deshalb laufend um entsprechende Vorschläge.

In den letzten Monaten kam es zu E-Mail-Anfragen von (offensichtlich) Dienstleister-Plattformen zur Vermittlung von Gutachtenaufträgen, wie einige Mitglieder berichteten, u. a. verisk Med GmbH, Köln bzw. yarowa GmbH München. Im Text fand sich ein allgemeiner Hinweis auf eine Pauschale (prozentual bzw. seitenbezogen) für die Gutachten-
vermittlung. Abgesehen, dass die Pauschale wahrscheinlich dann vom Gutachtenhonorar abginge, gilt die Vermittlung am ehesten für private Versicherer, da z. B. die UV-Träger den § 200 SGB VII (3 Gutachter zur Auswahl) beachten
müssen.

Top 4
Neu erschienene Gutachtenliteratur (Auswahl)
Regelmäßige Rubrik Gutachten und Recht in der Laryngo-Rhino-Otologie bzw. Gutachtertätigkeit in der HNO
IAG-, IFA-Berichte, BK-Reporte und a. Literatur seitens der DGUV: über www.dguv.de
Geschäftsbericht 2025: HNO Informationen ejournal 2-2026
Studier, R.: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -JVEG 2025. Berlin epublik

Top 5
Neue Hörgeräteurteile des BSG
Prof. Dr. Brusis stellt drei bemerkenswerte Urteile des BSG vom 25.Juni 2025 (B 3 KR 13/23R, B 3 KR 13 5/24R,
B 3 KR 6/24R) zur Kostenerstattung für Hörgeräte zu Lasten der GKV zur Diskussion vor unter der Fragestellung: Wie soll jetzt der Gutachter damit umgehen?

Neue Aussagen in den Urteilen:
1.) Starre Untergrenzen seien nicht anzuerkennen. Ein Hörgewinn von nur 5 % oder 10 % beim Freiburger Einsilber-Test sei nicht irrelevant. Dieser Bewertung stünde eine etwaige Messtoleranz nicht entgegen, so das BSG. Eine Relativierung der Messergebnisse und ihrer Unterschiede zwischen den Geräten wegen möglicher Schwankungen aufgrund von
Tagesform und Zufälligkeiten komme nicht in Betracht. Denn Schwankungsmöglichkeiten beträfen immer alle
Testungen und würden zudem auch in Hörsituationen im Alltagsleben von Menschen mit wie ohne Hörbehinderungen auftreten.
2.) Zusätzlich bedürfe es aber der Bewertung weiterer subjektiver Eindrücke der jeweiligen Nutzer. Ein Anspruch auf die Versorgung mit einem Überfestbetragshörgerät liege laut BSG erst dann vor, wenn der mittels Einsilber-Test gemessene Hörgewinn durch ein subjektiv wahrgenommenes besseres Hörempfinden bestätigt werde. Dieses
subjektive Empfinden sei ergänzend zu ermitteln, z. B. durch den APHAB-Fragebogen oder durch ein Hörtagebuch des Versicherten.
3.) Es dürfe kein Missverhältnis der Mehrkosten vorliegen. Streitig war die Kostenerstattung für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus. In den Urteilen werden unmittelbar bisherige Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch der Hilfsmittel-Richtline zu den Hörgeräten berührt bis hin zur Frage, ob die Festbetragsregelung nicht mehr gilt.

Top 6
Verschiedenes und Termine
Auch 2027 findet wie immer Anfang Februar in Jena das HNO-Gutachterkolloquium und das Anfängerseminar statt.

Unsere nächste Geschäftssitzung ist zur 98. Jahresversammlung 2026 in Dresden geplant. Wir bitten um zahlreiche Teilnahme.

Anschriften der Verfasser:
Prof. Dr. med. Tilman Brusis
Vorsitz AGru HNO-Begutachtung
Rautenstrauchstr. 72a, D-50931 Köln
E-Mail: prof-brusis@t-online.de

Prof. Dr. med. Eberhard F. Meister
Vorsitz AGru HNO-Begutachtung
Institut für Begutachtung
PF 221110, D-04131 Leipzig
E-Mail: prof-meister@t-online.de

Bei Interesse an einer Mitarbeit in der Arbeitsgruppe sowie Fragen und Anregungen senden Sie bitte eine E-Mail an: prof-meister@t-online.de

 

Bilder: Privat


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